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Verbot des Angelns auf Wolfsbarsch

Verbot des Angelns auf Wolfsbarsch

Die Europäische Union hat mit Datum vom 10. Januar 2024 die VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025, und 2026 für bestimmte Fischbestände erlassen.
Darin wird auch die Befischung des Wolfsbarsches (Dicentrarchus labrax) geregelt.

Im Artikel 10 Abs. (5) der Verordnung (EU) 2024/257: wird ausgeführt,

dass in der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k folgendes gilt:

a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2024

i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;

ii) ist es untersagt, in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch (an Bord) zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

Nach dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies bedeutet, dass eine Fischerei (Angeln) nach dem o. a. Prinzip grundsätzlich verboten ist!

Vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, als zuständige Überwachungsbehörde, ist diese Bestimmung zu überwachen. Festgestellte Verstöße werden entsprechend geahndet.

b) Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024

i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

ii) müssen die (an Bord) behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii) dürfen Stellnetze nicht genutzt werden, um Wolfsbarsch zu fangen oder an Bord zu behalten.

Die Reglungen zur Fangbeschränkung und zum Mindestmaß hat für das gesamte Jahr 2024 Gültigkeit und ist in der VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2024 und 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen nachzulesen.

Sobald Änderungen zu der o.g. Verordnung der Europäischen Union vorliegen sollten, wird auf dieser Seite darüber informiert. Dies entbindet den Fischer jedoch nicht davon, sich eigenständig über die jeweils geltenden Rechtsprechungen zu informieren und diesen Folge zu leisten.


VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung



Wolfsbarsch   Bildrechte: SFA
maßiger Wolfsbarsch aus den niedersächsischen Küstengewässern

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Sebastian Schultz

Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Fischkai 35
27572 Bremerhaven
Tel: 0471/97254-13

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